ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

lab73 GmbH Stand: März 2024

  1. Allgemeines

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen der lab73 GmbH als Auftragnehmer (nachfolgend „AN“) und ihrem Auftraggeber (nachfolgend „AG“) bezüglich der Entwicklung von Individualsoftware. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit AG, auch wenn bei künftigen Geschäften nicht jedes Mal ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.


    AGB des AG werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Streichungen oder Ergänzungen sind unwirksam und werden nicht anerkannt.


    Diese AGB gelten nur für unternehmerische Kunden.


  2. Angebot, Vertragsabschluss, Vertragsbestandteile

    Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich.


    Übermittelt der AN ein Angebot, so bewirkt die unterzeichnete oder sonst bestätigte Rücksendung des Angebotes durch den AG seinerseits ein Anbot an den AN. Dieser kann dieses Angebot dann per Auftragsbestätigung oder Bestätigung des Angebotes annehmen. An seine Angebote ist der AG zwei Wochen lang gebunden.

  3. Termine

    Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind. Ansonsten ist der AN zur Ablieferung des Werkes in angemessener Frist verpflichtet.


    Sofern Leistungsfristen vereinbart werden, hat der AG Verzögerungen des AN jedenfalls im Ausmaß von 20% mitzutragen.


    Befindet sich der AN in Verzug, ist ihm eine angemessene Nachfrist, jedenfalls aber eine Nachfrist von mindestens 15 Tagen zu gewähren.


    Ist ein Liefertermin vereinbart und kann dieser aus vom AG zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, so ist der AN nicht verpflichtet, seine Leistung zu forcieren und verlorene Zeiten einzuarbeiten, sondern richtet sich die weitere Leistungserbringung des AN nur nach dessen Verfügbarkeit.

  4. Preise und Zahlungsbedingungen

    Die Vergütung erfolgt je nach Vertrag entweder als Pauschalpreis, als monatliches Stundenkontingent, oder auf Regiebasis mit monatlicher Abrechnung.


    Ist der Werklohn als Pauschalpreis vereinbart, ist eine Anzahlung von 40% bei Auftragserteilung fällig, der Restbetrag nach Abnahme. Ist der AN aufgrund vom AG zu vertretener Umstände in seiner Leistungserbringung behindert, ist der AN berechtigt, jederzeit Teilrechnungen im ungefähren Ausmaß der bereits erbrachten Leistung zu legen.


    Erwirbt der AG ein monatliches Stundenkontingent, so ist der Gesamtbetrag für das Stundenkontingent am Anfang des Monats fällig. Nicht innerhalb der vereinbarten Periode verbrauchte Stunden verfallen.


    Bei Abrechnung auf Regiebasis erfolgt die Vergütung basierend auf dem tatsächlichen Arbeitsaufwand, der monatlich abgerechnet wird. Vom AN erstattete Kostenvoranschläge sind ausdrücklich unverbindlich und als grobe Schätzungen anzusehen.


    Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Im Verzugsfall gelten Unternehmerzinsen, jedenfalls aber Zinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vereinbart.


    Gerät der AG mit der Zahlung einer Teilrechnung in Verzug, ist der AN unbeschadet weiterer gesetzlicher Ersatzansprüche berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist seine weitere Leistungserbringung vorübergehend einzustellen. Ist der AG trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiterhin in Verzug, ist der AN auch berechtigt, vom Vertrag gänzlich zurückzutreten.


    Zusätzlich in Rechnung gestellt werden Barauslagen wie zB die Kosten, die durch die Inanspruchnahme externer Hostinganbieter entstehen.


    Bei Inanspruchnahme fremder Hostinganbieter ist der AN außerdem berechtigt, eine monatliche Administrationspauschale von € 50,- zzgl USt in Rechnung zu stellen.

  5. Leistungen des AN

    Der AN erbringt für den AG – sofern sich aus dem Vertrag nichts Abweichendes ergibt – die Herstellung und Entwicklung von Softwareprodukten, welche individuell für den AG erstellt und programmiert werden. Die Spezifikationen für das herzustellende Werk ergeben sich aus dem Angebot bzw. einer dezidierten Projektbeschreibung.


    Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.

  6. Mitwirkungspflicht

    Die Vertragsparteien werden das Vertragsverhältnis in enger Abstimmung gemeinsam abwickeln. Der AG ist dabei insofern zur unentgeltlichen Mitwirkung verpflichtet, als er dem AN rechtzeitig auf jeweiliges Anfordern sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen muss, die der AN für die vertragsgemäße Erfüllung benötigt.

  7. Abnahme und Mängelrüge

    Zwischen den Parteien wird eine förmliche Abnahme vereinbart. Selbstständige Teilbereiche sind auf Verlangen des AN im Rahmen einer Teilabnahme abzunehmen. Vor der Abnahme darf die Software nicht produktiv eingesetzt werden.


    Der AG ist verpflichtet, vor der Abnahme einen umfassenden Testlauf durchzuführen und darüber ein (allenfalls freiwillig vom AN bereitgestelltes) Prüfungsprotokoll auszufüllen. Die Abnahme erfolgt mit Gegenzeichnung des Prüfungsprotokolls durch den AN.


    Scheitert ein Abnahmetermin aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, ist innerhalb von 3 Werktagen ein Ersatzabnahmetermin zu vereinbaren. Scheitert dies erneut aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme als beanstandungslos erfolgt. Einer beanstandungslosen Abnahme kommt es ebenfalls gleich, wenn der AG das Werk produktiv zu benützen beginnt (oder selbst an seinen AG übergibt).


    Allfällige Mängel sind im Rahmen des Testlaufes, versteckte Mängel binnen 7 Tagen ab Abnahme unter Angabe der konkreten Ausgestaltung des Mangels und einer entsprechenden Dokumentation dem AN schriftlich mitzuteilen (Mängelrüge). Eine verspätete Mängelrüge führt zum Anspruchsverlust.


    Die Abnahme gilt mit unabhängig davon bewirkt, ob der AN allenfalls noch Anschlussleistungen, Einweisungen oder Schulungsleistungen erbringt.

  8. Gewährleistung und Haftung

    Der AN leistet Gewähr und haftet dafür, dass das Produkt frei von technischen Mängeln ist und den Leistungsspezifikationen laut Vertrag entspricht. Technische Mängel sind nur solche, die eine Fehlfunktion hervorrufen. Ausdrücklich kein technischer Mangel liegt vor, wenn eine Lösung auch einfacher (mit weniger Klicks), eleganter, leichter verständlich, energieeffizienter, wartungsärmer oder benutzerfreundlicher gefunden hätte werden können.


    Die erstellte Software wird so umgesetzt, sodass sie auf den aktuellsten Bedienumgebungen (Betriebssysteme, Browser) lauffähig ist. Eine Lauffähigkeit auf älteren Bedienumgebungen wird nicht gewährleistet.

    Im Fall von berechtigt geltend gemachten Mängeln ist der AN nach freier Wahl entweder zur Neulieferung oder zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist verpflichtet und berechtigt.


    DIE GEWÄHRLEISTUNGSFRIST FÜR DEN ORIGINAL SOURCE CODE (URSPRÜNGLICHER, NICHT VOM AG VERÄNDERTER CODE) BETRÄGT EIN JAHR AB ABNAHME. SCHÄDEN VERJÄHREN IN EINEM JAHR AB KENNTNIS VON SCHADEN UND SCHÄDIGER.


    Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – außer bei Personenschäden – ausgeschlossen. Weiters ausgeschlossen ist die Haftung für Folgeschäden, bloße Vermögensschäden, Verdienstentgang bzw. entgangenen Gewinn, den Verlust von Daten, Schäden aus Betriebsunterbrechung, Nutzungsentgang, Prozesskosten, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und den Ersatz von Ansprüchen Dritter. Die Regel des § 1298 ABGB ist ausgeschlossen.


    Die Haftung des AN ist überhaupt mit dem dreifachen Nettohonorar laut Hauptauftrag, maximal jedoch mit € 2.000.000,- (€ zwei Millionen) beschränkt. Diese betragliche Haftungsbeschränkung gilt nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung.


    Die Haftungsbeschränkung in diesem Punkt erstreckt sich ausdrücklich auch auf vom AN beigezogene Dritte.


    Sollte der AG Änderungen am Source-Code vornehmen, verliert er sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den AN in den geänderten und von der Änderung betroffenen Bereichen.

  9. Gefahrtragung

    Umstände, welche weder der Sphäre des AG noch der Sphäre des AN zuzurechnen sind (insb Stromausfall, Streik, Unruhen, Wetterereignisse, Pandemie, Krieg), liegen im Verantwortungsbereich des AG. Dies gilt insbesondere für Fälle der Behinderung der Leistungserbringung sowie für Fälle, in denen die Leistungserbringung aufgrund derartiger Ereignisse gänzlich unmöglich wird, ferner für Fälle, in denen der AG die vertragsmäßige Leistung aufgrund solcher Umstände nicht nutzen kann.


    Ereignisse der neutralen Sphäre führen auch zu einer Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen des AN.

  10. Aufrechnung und Zurückhaltung

    Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten oder gegen Forderungen des AN aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder durch den AN anerkannt wurden.

  11. Urheberrecht und Nutzungsbewilligung

    Das Eigentum am Source Code geht mit vollständiger Zahlung auf den AG über. Der AN wird dem AG den Source Code auf einem geeigneten Datenträger samt den dazugehörigen Dokumentationen und Zugangsdaten zur Verfügung stellen. Als geeignete Dokumentation gilt auch ein kommentierter Sourcecode.


    Der AN räumt mit Übergabe unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der Schlussrechnung dem AG an sämtlichen vertragsgegenständlichen Leistungen, Schöpfungen und Werken die zeitlich und örtlich unbeschränkte, nicht auf ein bestimmtes Medium beschränkte, exklusive, übertragbare Werknutzungsbewilligung zur Nutzung, Bearbeitung und Fortentwicklung bzw Änderung der vertragsgegenständlichen Leistung ein. Diese Werknutzungsbewilligung erstreckt sich allerdings ausschließlich auf die Fortentwicklung und Änderung am konkreten Projekt.


    Der AN ist berechtigt, den Source Code für eigene Zwecke weiterzuverwenden und auch im Rahmen anderer Projekte in ähnlicher Form zum Einsatz zu bringen. Dies umfasst allerdings nicht die Verwendung vertraulicher Informationen des AG, noch die Verwendung verarbeiteter Personendaten. Der AN wird dasselbe Projekt in gleicher Form nicht an Dritte veräußern.

  12. Nennung als Referenz / Projektwerbung

    Der AN ist berechtigt, das vertragsgegenständliche Projekt für Eigenwerbung bzw als Referenz zu nutzen. Dieses Recht umfasst die Nennung des Firmennamens des Projektherrn inkl. dem Zeigen des Firmenlogos, des Standortes (politische Gemeinde), eine oberflächliche Kurzbeschreibung des Projektes inklusive des zugehörigen Bildmaterials der erstellten Software sowie eine oberflächliche Kurzbeschreibung der Tätigkeit des AG.


    Diese Berechtigung erstreckt sich auf die Nennung auf den Onlinepräsenzen des AN (Homepage, Social Media) sowie auf Drucksorten des AN, weiters auf die mündliche Nennung zB bei Vorstellungen / Firmenpräsentationen des AN. Die Werknutzungsbewilligung am Firmenlogo des AG wird zeitlich bis auf Widerruf, regional unbegrenzt, nicht exklusiv und nicht übertragbar und auf die oben genannten Medien beschränkt erteilt. Bei Widerruf ist der AN berechtigt, bereits ausgespielte Referenzwerbung zu belassen, er ist dann verpflichtet, keine weiteren Tätigkeiten diesbezüglich zu unternehmen.

  13. Geheimhaltung

    Beide Vertragspartner verpflichten sich, über sämtliche Aspekte des Vertragsverhältnisses und des dem Vertrag zugrunde liegenden Projektes unbedingtes Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere für Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners sowie für Geschäftsgeheimnisse anderer am Projekt beteiligter Personen, insbesondere Auftraggeber. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für solche Umstände, die bekannt geworden sind, weil der jeweils andere gegen diese Pflicht verstoßen hat.

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Pflicht auch auf Mitarbeiter, Subunternehmer und deren Mitarbeiter zu überbinden.


    Die Geheimhaltungspflicht gilt ab der Phase der Vertragsanbahnung und auch nach Beendigung des Vertrages hinfort.

  14. Sonstiges

Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.


Auf das Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht unter Ausschluss von Kollisionsnormen anwendbar. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag und Erfüllungsort ist jeweils 4600 Wels.


Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung wird automatisch durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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